Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer/innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren oder, dort wo Anbau und Konsum von Cannabis noch nicht erlaubt ist, die Legalisierung zum Eigenbedarf anstreben. Ziel des Cannabis Social Club Bonn ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist.
Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, in Deutschland derzeit noch verboten ist und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabiskonsument/innen und -patient/innen einzusetzen für:
- – Jugend- und Verbraucherschutz
- – Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern und auch an Schulen
- – die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
- – eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik in Bonn
- – Nach der Legalisierung und Schaffung der gesetzeskonformen Möglichkeit, strebt der Cannabis Social ClubBonn den Betrieb einer dann legalen Anbaugemeinschaft an.Sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können. Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.Der Cannabis Social Club Bonn nimmt als Mitglieder volljährige Cannabisnutzer/innen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische Anwender/innen, als auch Genusskonsument/innen.Der CSC-Bonn heißt als Mitglieder nicht nur Cannabis-Nutzer willkommen, sondern ausdrücklich alle Menschen, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und Gesellschaft interessiert sind.Hierbei sind wir keiner besonderen Religion oder Weltanschauung verpflichtet. In der Vielfalt unserer Fähigkeiten, unserer Stärken und Schwächen, unserer verschiedenen Persönlichkeiten, Lebensläufe und Lebensumstände sehen wir vor allem eine große Möglichkeit und Bereicherung. Diese Vielfalt ist eine Chance zum persönlichen Wachstum für jede*n Einzelne*n. Sie kommt zum Tragen in den Begegnungen und Auseinandersetzungen mit den Mitgliedern, Gästen, ehrenamtlichen Mitwirkenden, den Mitarbeiter/innen und allen anderen, die sich für unser gemeinsames Ziel engagieren.Wir fühlen uns verantwortlich für unsere natürliche und soziale Umwelt. Ein achtsamer und erhaltender Umgang mit der Natur und ihren Ressourcen gehört dazu, ebenso die Bereitschaft und Fähigkeit zum sozialen und verantwortungsbewussten Handeln.Wir wünschen uns Menschen, die offen dafür sind,
- den Anderen und das Andere zu respektieren,
- eigene Interessen zu kennen und zu vertreten, sowie anderen das gleiche Recht einzuräumen,
- sich auf Kompromisse einzulassen,
- sich auf Regeln für das Zusammenleben und -arbeiten zu einigen,
- Konflikte zu erkennen und sich mit Anderen um konstruktive Lösungen zu bemühen,
- aufeinander zuzugehen und das gemeinsame Ziel nicht aus den Augen zu verlieren.Mit diesem Motto versuchen wir eine Grundhaltung der gegenseitigen Wertschätzung und des respektvollen Umgangs mit allen Menschen zu verwirklichen. Alle Menschen, egal welcher Herkunft, Ethnie, Religion, geschlechtlichen Identität und Orientierung, ob mit oder ohne Behinderung, sind ausdrücklich willkommen, uns kennenzulernen und sich mit uns für unsere Vereinsziele einzusetzen.In diesem Sinne gibt sich Cannabis Social Club Bonn folgende Satzung.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Cannabis Social Club Bonn
2. Er hat seinen Sitz in Bonn und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e. V.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Anbau
Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden. Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen ein.
Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel.
Aufklärung, Jugendschutz und Prävention
Dem Cannabis Social Club Bonn sind Jugendschutz und Prävention, sowie der Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung. Deshalb möchte der Verein Aufklärungsarbeit, insbesondere an Schulen und in Jugendeinrichtungen leisten.
Öffentlichkeitsarbeit und Politikberatung
Der Verein setzt sich für eine Beendigung der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen ein. Die angestrebten Gesetzesänderungen sollten auch den Eigenanbau von Cannabis, sowohl individuell als auch den gemeinschaftlichen Anbau zulassen und regeln. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und stellt Experten zur Verfügung.
Socialising
Der Club möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen. Deswegen soll es, auch losgelöst von vorgenannten Zielen, Clubveranstaltungen geben, die vornehmlich der vergnügten Kontaktpflege und dem Zusammenhalt der Gemeinschaft dienen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Cannabis Social Club Bonn können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang.
2. Über Aufnahmeanträge für Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
5. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingendzum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt.
2. Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
4. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
5. Bei der Sortenwahl und in der Versorgung werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch nutzen bevorzugt. Im Fall des Überschusses wird der Überschuss eingelagert. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor, über das die Mitgliederversammlung abstimmt.
§5 Vereinsmittel
1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaftals Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch:
a) Beiträge
b) Veranstaltungserlöse
c) Erlöse von Merchandising d) Spenden
4. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.
§7 Zugehörigkeit zu einem Dachverband
Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§8 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch offene Abstimmung.
2.Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats in offener Wahl
b) die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
h) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung
des Vereins
i) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats
3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied das widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief eingeladen.
Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrags statt zu finden.
5.Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitgliedergefasst.
6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
7.Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Vorsitzenden des Anbaurats, dem/der Schriftfrüher/in und dem/der Präventionsbeauftragten.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, sodass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzer/innen erweitert wird. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die einzelne Zeichnung durch einen Mitglied des gesetzlichen Vorstandes.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
7. Der Vorstand kann durch Einzelanweisung oder Geschäftsordnung Geschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen oder einen zustimmungsfreien Verfügungsrahmen festlegen. Folgende Geschäfte bedürfen, stets der vorherigen Zustimmung des Vorstands:
● Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
● Gründung von und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen;
● Gründung und Schließung von Niederlassungen
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
● Die Geschäfte des Vereins zu führen;
● Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele umzusetzen;
● Den Jahresabschluss aufzustellen und den der Mitgliederversammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen.
§10 Der Anbaurat
- Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens acht gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
- Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt.
- Die Aufgaben des Anbaurats sind: a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte - Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
- Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
- Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.
§10 Satzungsänderung und Auflösung
1.Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
5. Bei Auslösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
●H.A.N.F. e.V.
● Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V.
●Euregio Projekt – Hand in Hand
Bonn, 18.04.2023